Vereinssatzung
Diese Satzung in der Originalfassung vom 09.05.1981 wurde zuletzt geändert durch Beschluß der 19. Mitgliederversammlung vom 19.09.1999.
§1 - Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen: CATENA.
Er ist unter der Nummer VR 357 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schleiden (Gemünd) eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Steinfeld.
§2 - Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben des Internates und der Schule in Kloster Steinfeld, insbesondere durch
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Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln für den wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich,
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Durchführung von kulturellen und bildenden Veranstaltungen,
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Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung,
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Unterstützung der Internatsleitung in den Beziehungen zum Internatsträger,
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Vertretung der Interessen des Internates und der Schule in der Öffentlichkeit,
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Unterstützung von finanziell schwächer gestellten Internatsschülern.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 - Verwendung der Vereinsmittel
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Ausscheiden von Mitgliedern werden Zuwendungen an den Verein nicht zurückgezahlt.
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Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Norddeutsche Provinz der Ordensgesellschaft der Salvatorianer e.V. mit Sitz in Köln, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§4 - Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
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Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Internat und/oder der Schule verbunden fühlt.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
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Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt muß spätestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
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Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins, so kann der Vorstand es ausschließen. Der Beschluß ist durch Einschreibebrief zu übermitteln und zu begründen. Er wird unanfechtbar, wenn der/die Betroffene nicht binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens Widerspruch erhebt. Auf den Widerspruch ist der/die Betroffene zur nächsten Vorstandssitzung zu laden. Erscheint er/sie auf die Ladung hin nicht, so gilt sein/ihr Widerspruch als nicht erhoben. Über den Ausschluß wird mündlich verhandelt. Die daraufhin ergehende Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar. Der Vorstand hat die Entscheidung dem/der Betroffenen mündlich zu eröffnen und zu begründen. Der Ausschluß wird wirksam, sobald er unanfechtbar ist.
§5 - Beiträge
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Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgesetzten Beitrags verpflichtet.
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Wer im Laufe des Jahres dem Verein beitritt, hat bei Eintritt bis zum 30.06. den vollen Jahresbeitrag, bei Eintritt nach dem 30.06. die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten.
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§6 - Organe
Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand.
§7 - Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
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Der Vorstand muß jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich begründet verlangt.
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Die Mitglieder können nur persönlich an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Eine Vertretung außer der gesetzlichen Vertretung ist unzulässig. Juristische Personen werden durch ihre Organe repräsentiert und haben nur eine Stimme.
§8 - Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
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Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, die mit der Aufgabe zur Post beginnt, ein.
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Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die regelmäßig folgende Punkte zu enthalten hat:
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Feststellung der Beschlußfähigkeit,
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Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
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Bericht des Vorstandes,
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Entlastung des Vorstandes,
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Persönliche Anfräge,
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Verschiedenes.
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Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.
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In der Mitgliederversammlung werden nur Fragen behandelt, die in der Tagesordnung enthalten sind. Jedes Mitglied kann die auf seinen Antrag in die Tagesordnung aufgenommenen Punkte zurückziehen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter geleitet.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder stets beschlußfähig.
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Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Beschlüssen, die ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betreffen.
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Der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins bedarf es, wenn über einen Antrag abgestimmt wird, der
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eine Satzungsänderung oder
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die außerordentliche Abberufung des Vorstandes betrifft.
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Der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder bedarf es bei der Auflösung des Vereins.
§9 - Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Pressesprecher, fünf Beisitzern sowie dem Internatsleiter.
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Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende stets allein vertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils nur mit einem der beiden Stellvertreter.
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Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Nachfolger bis zur nächsten Wahl benennen.
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle einer Verhinderung entscheidet die Stimme seines Vertreters.
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Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
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